Juki - Farm Langen
Kinder und Jugendfarm

Satzung des Vereins „JuKI-Farm Förderverein Kinder- und Jugendfarm Langen”

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „JuKi-Farm Förderverein Kinder- und Jugendfarm Langen” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Langen, Gerichtsstand ist ebenfalls Langen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schaffung einer Kinder- und Jugendfarm in Langen, die Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit gibt:    

- auf einem kindgerechten, die Phantasie und die Erlebnisfreude anregenden Platz zu spielen und eine
        lebendige Verbindung zu Natur und Tieren zu pflegen
- im freien Spiel ihre schöpferischen und handwerklichen Anlagen zu üben
- im verantwortlichen Umgang mit Tieren und Pflanzen ein gesunder Verhältnis zur Umwelt zu entwickeln und auszubauen
- Selbstbewusstsein und Gemeinschaftssinn beim gemeinsamen Aufbau und der Pflege der Farm zu entwickeln
- in Zusammenarbeit mit anderen Generationen Verständnis füreinander aufzubauen und Miteinander selbstverständlich zu leben
Die Kinder- und Jugendfarm wird pädagogisch betreut.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Als Begünstigungen in diesem Sinne sind nicht anzusehen:   

 1. angemessene Vergütungen aus Arbeits-, Honorar- und Dienstleistungs-verträgen

2. Erstattung notwendiger Auslagen 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten, den Verein bei der Erfüsllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beiträge satzungsgemäß zu zahlen.

4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Bei einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliedschaft endet:   

 - mit dem Tod des Mitglieds
 - bei juristischen Personen mit deren Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hiergegen kann das Mitglied bei der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Dies muss vorab schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses erfolgen, jedoch mindestens eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlung erfolgt mindestens halbjährlich im Voraus. 2. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:    

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und kann insbesondere Honorar-, Arbeits- und Dienstleistungsverträge abschließen und kündigen.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei diese mit Ausnahme der Beisitzer volljährig sein müssen. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind:    

- der Erste Vorsitzende
- der Zweite Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- drei Beisitzer

Bei Bedarf kann die Anzahl der Beisitzer erhöht oder gesenkt werden. Die Zahl der für die Amtzeit zu wählenden Beisitzer wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstands festgelegt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei volljährige Mitglieder des Vorstands, darunter der Erste Vorsitzende. Der zweite Vertreter wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand und seine besonderen Vertreter werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim gewählt werden.

6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

2. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich drei Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Die Aufnahme dieser und weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung beschlossen werden, hiervon sind Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ausgenommen.

3. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann maximal drei Bevollmächtigungen verhinderter stimmberechtigter Mitglieder auf sich vereinen. Der Nachweis hierzu ist durch schriftliche, dem Vorstand auszuhändigende Vollmacht zu erbringen.

4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern und die Auflösung des Vereins, die in § 8 der Satzung geregelt ist.

5. Über die Beschlüsse ist ein entsprechender schriftlicher Nachweis zu führen,. Das Sitzungsprotokoll wird vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter erstellt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Dies muss erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder.

2. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die benötigten Mitglieder anwesend, so wird in einer zweiten binnen Monatsfrist einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlossen.

3. Sofern nicht anders beschlossen wird, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderkreis der Janusz-Korczak-Schule e.V.” (Steuernummer 02825050680, Finanzamt Langen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Langen, den 01.07.2003



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